Hörgeräte: Krankenkasse und Kostenübernahme

Wieviel muss für eine Hörlösung dazugezahlt werden?

Hörgeräte sind technische Präzisionsinstrumente, deren Entwicklung und Fertigung immer besser, aber auch aufwendiger werden. Deshalb dreht sich eine der ersten Fragen bei Hörgeräten um die Kostenübernahme der Krankenkasse und dessen Festbetrag.


Wie setzt sich die Kostenübernahme der Krankenkasse zusammen?

Gesetzlich Krankenversicherte erhalten von ihrer Krankenkasse einen Festbetrag von bis zu 784,94 Euro für das erste Hörgerät. Für ein zweites Hörgerät ist der Zuschuss geringer. Die Höhe der Kostenübernahme unterscheidet sich je nach Krankenkasse. Die Beantragung des Zuschusses erfolgt über die Vorlage der Hörgeräte-Verordnung. Diese Vorlage können Sie bei Ihrem Arzt im Falle einer Schwerhörigkeit erhalten.

Welche Voraussetzung ist für den Zuschuss der Krankenkasse wichtig?

Hörgeräte müssen einen technischen Standard erfüllen, und jeder Hörakustiker muss zuzahlungsfreie Hörgeräte anbieten, die vollständig von der Krankenkasse übernommen werden (Versicherte tragen nur einen gesetzlichen Eigenanteil von zehn Euro pro Hörgerät). Bei KIND sind das die Modelle der KIND Nulltarif*-Kollektion. Zu dieser Kollektion gehören hochwertige Hinter-dem-Ohr- und Im-Ohr-Hörgeräte sowie neuerdings auch Hörgeräte mit externem Hörer. Bei diesen liegt der Lautsprecher nicht im Gehäuse des Hörgerätes, sondern am Ende einer dünnen Kabelleitung  - und wird direkt im Gehörgang positioniert. Weitere Informationen zu unserer Preisstruktur finden Sie unter Hörgeräte-Preise.

Der neue KIND Nulltarif* umfasst neben den Hörgeräten mit externem Hörer auch zusätzliche Funktionen wie automatische Richtmikrofone, Windgeräuschunterdrückung und Telefonprogramme. Dadurch bieten die KIND Nulltarif*-Hörgeräte ein besseres Hörverstehen in verschiedenen Alltagssituationen. 

Hörgeräte: Krankenkassen und Kostenübernahme bei Reparaturen

Ein weiterer Punkt bei Hörgeräten ist die Kostenübernahme bei Reparaturen. Hier ist entscheidend, ob ein Hörgerät zum Nulltarif* genutzt wird (eigenanteilsfrei) oder eines, zu dem der Käufer zugezahlt hat (eigenanteilspflichtig). Bei einem zuzahlungsfreien Hörgerät werden alle Reparaturen von der Krankenkasse übernommen, in der Regel für einen Wartungszeitraum von sechs Jahren. Wer ein eigenanteilspflichtiges Hörgerät trägt, muss auch bei Reparaturen zuzahlen.

Für Privatversicherte und Mitglieder von Berufsgenossenschaften sowie Unfallkassen gelten ähnliche Regelungen, die von Kostenträger zur Kostenträger abweichen können.

Über die exakte Höhe der Leistung einer spezifischen Krankenversicherung informiert der Hörakustiker kompetent. Er kann auch zu den Möglichkeiten einer zusätzlichen Hörgeräteversicherung beraten.

*Für Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen mit Leistungsanspruch und ohrenärztlicher Verordnung. Zuzüglich der gesetzlichen Zuzahlung in Höhe von 10 Euro pro Hörgerät. Privatpreis 785 Euro pro Hörgerät, ggf. zzgl. Ohrpassstück.